
Flirtverbot und Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz
Wie weit dürfen Arbeitgeber und Betriebsräte ihre „Nase“ in
persönliche Angelegenheiten der MitarbeiterInnen stecken? Kürzlich
wurde eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe entlassen, als dem
Arbeitgeber bekannt wurde, dass sie eine...
18 Minuten
Beschreibung
vor 1 Monat
Wie weit dürfen Arbeitgeber und Betriebsräte ihre „Nase“ in
persönliche Angelegenheiten der MitarbeiterInnen stecken?
Kürzlich wurde eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe entlassen,
als dem Arbeitgeber bekannt wurde, dass sie eine Liebesbeziehung
mit einem Strafgefangenen eingegangen war. Ein Anlass, sich
darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit Arbeitgeber das
Liebesleben ihrer MitarbeiterInnen durch Verbote einschränken
dürfen, und welche Beteiligungsrechte des Betriebsrats hier in
Frage kommen.
Themen in der heutigen Folge:
Aktueller Fall der heimlichen Liebe im Gefängnis
Flirtverboten am Arbeitsplatz und ähnlichen
Verhaltensregelungen
Unterschied Privatsphäre des AN und Verhaltenspflichten im AV
Umfang etwaiger Regelungsmöglichkeiten des AG
Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, inbs. § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG –Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im
Betrieb
Handlungsempfehlung an die Betriebsräte
Seminarempfehlung aus dem Podcast:Seminar
BetriebsverfassungsrechtTeil 2: https://www.waf-seminar.de/br164
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