
Verbrechen im Wahn
Eine Rentnerin ersticht ein Kind. Ein Student prügelt seinen
Kollegen tot. In beiden Fällen erscheinen die Motive absurd. Sind
sie wahnsinnig? Aber wer im Wahn handelt, der ist nicht
schuldfähig. Wie erkennt man Wahnsinnige frühzeitig? Wie stoppt man
sie?
51 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Monaten
Eine Rentnerin ersticht ein Kind. Ein Student prügelt seinen
Kollegen tot. In beiden Fällen erscheinen die Motive absurd. Sind
sie wahnsinnig? Aber wer im Wahn handelt, der ist nicht
schuldfähig. Wie erkennt man Wahnsinnige frühzeitig? Wie stoppt man
sie? Je grausamer und unerklärlicher das Verbrechen, desto näher
liegt die Vermutung: Der Täter muss wahnsinnig sein. Aber wer im
Wahn handelt, der ist möglicherweise nicht schuldfähig. Wie erkennt
man zu Wahn neigende Menschen? Wie kann man ihre Taten verhindern?
Und wie sind ihre Taten juristisch zu beurteilen? 2019 ersticht die
damals 75-jährige Alice F. in Basel einen Schulbuben. Anschliessend
schreibt sie eine SMS an verschiedene Bekannte: «Hoi ihr lieben,
habe ein Kind getötet damit ich mein Recht zurückbekomme stelle ich
mich der Polizei und übernehme die Verantwortung sofern ich nicht
als Staatsfeind umgebracht werde.» Der Tat vorausgegangen sind rund
40 Jahre Querulantentum mit zahlreichen Drohungen. Der
psychiatrische Gutachter bezeichnet sie als schuldunfähig: Sie habe
im Wahn gehandelt. Das bringt auch Bennet S. vor. Der Sohn eines
vermögenden Galeristen hat 2014 seinen Kollegen Alex M. auf brutale
Art und Weise getötet. Ein Drogenmix aus Kokain und Ketamin soll
dazu geführt haben, dass ihm sein Kollege als Alien erschien, das
ihn töten wollte. Ist er daher schuldunfähig? Die verschiedenen
gerichtlichen Instanzen sind sich uneinig. Dass Bennet S. unter dem
Einfluss von Drogen gewalttätig werden kann, wussten er und sein
Umfeld. Er sei wegen der erhöhten Psychosegefahr ausdrücklich
gewarnt worden, heisst es. Trotzdem kam es zur Tat. Den Schweizer
Behörden wurde spätestens mit dem «Fall Leibacher» klar, dass es
ein «Bedrohungsmanagement» braucht. Das heisst: Es braucht griffige
Instrumente, um Menschen, die drohen und potenziell gefährlich
erscheinen, zu erkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, was
sie tun können, wenn jemand «nur» droht, aber noch nicht zur Tat
geschritten ist. Es besteht nämlich auch die Gefahr, dass Menschen
aus dem Verkehr gezogen werden, deren Verhalten nicht über eine
Drohung hinausgeht. Ist etwas passiert, muss sich die Justiz mit
der Frage auseinandersetzen, ob diese Menschen schuldfähig sind. Es
kann gerade für Hinterbliebene zur schier unerträglichen Situation
kommen, dass die Täter gar nicht bestraft oder nur mit geringen
Freiheitsstrafen belegt werden – weil sie im Wahn gehandelt haben.
Aber wo fängt der Wahn aus juristischer Sicht an?
Verschwörungstheorien können beispielsweise auch wahnhafte Züge
beim Menschen annehmen. Wen müssen die Behörden dort aus dem
Verkehr ziehen? Und wie wäre jemand zu bestrafen, der aufgrund
eines «Verschwörungswahns» tötet?
Kollegen tot. In beiden Fällen erscheinen die Motive absurd. Sind
sie wahnsinnig? Aber wer im Wahn handelt, der ist nicht
schuldfähig. Wie erkennt man Wahnsinnige frühzeitig? Wie stoppt man
sie? Je grausamer und unerklärlicher das Verbrechen, desto näher
liegt die Vermutung: Der Täter muss wahnsinnig sein. Aber wer im
Wahn handelt, der ist möglicherweise nicht schuldfähig. Wie erkennt
man zu Wahn neigende Menschen? Wie kann man ihre Taten verhindern?
Und wie sind ihre Taten juristisch zu beurteilen? 2019 ersticht die
damals 75-jährige Alice F. in Basel einen Schulbuben. Anschliessend
schreibt sie eine SMS an verschiedene Bekannte: «Hoi ihr lieben,
habe ein Kind getötet damit ich mein Recht zurückbekomme stelle ich
mich der Polizei und übernehme die Verantwortung sofern ich nicht
als Staatsfeind umgebracht werde.» Der Tat vorausgegangen sind rund
40 Jahre Querulantentum mit zahlreichen Drohungen. Der
psychiatrische Gutachter bezeichnet sie als schuldunfähig: Sie habe
im Wahn gehandelt. Das bringt auch Bennet S. vor. Der Sohn eines
vermögenden Galeristen hat 2014 seinen Kollegen Alex M. auf brutale
Art und Weise getötet. Ein Drogenmix aus Kokain und Ketamin soll
dazu geführt haben, dass ihm sein Kollege als Alien erschien, das
ihn töten wollte. Ist er daher schuldunfähig? Die verschiedenen
gerichtlichen Instanzen sind sich uneinig. Dass Bennet S. unter dem
Einfluss von Drogen gewalttätig werden kann, wussten er und sein
Umfeld. Er sei wegen der erhöhten Psychosegefahr ausdrücklich
gewarnt worden, heisst es. Trotzdem kam es zur Tat. Den Schweizer
Behörden wurde spätestens mit dem «Fall Leibacher» klar, dass es
ein «Bedrohungsmanagement» braucht. Das heisst: Es braucht griffige
Instrumente, um Menschen, die drohen und potenziell gefährlich
erscheinen, zu erkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, was
sie tun können, wenn jemand «nur» droht, aber noch nicht zur Tat
geschritten ist. Es besteht nämlich auch die Gefahr, dass Menschen
aus dem Verkehr gezogen werden, deren Verhalten nicht über eine
Drohung hinausgeht. Ist etwas passiert, muss sich die Justiz mit
der Frage auseinandersetzen, ob diese Menschen schuldfähig sind. Es
kann gerade für Hinterbliebene zur schier unerträglichen Situation
kommen, dass die Täter gar nicht bestraft oder nur mit geringen
Freiheitsstrafen belegt werden – weil sie im Wahn gehandelt haben.
Aber wo fängt der Wahn aus juristischer Sicht an?
Verschwörungstheorien können beispielsweise auch wahnhafte Züge
beim Menschen annehmen. Wen müssen die Behörden dort aus dem
Verkehr ziehen? Und wie wäre jemand zu bestrafen, der aufgrund
eines «Verschwörungswahns» tötet?
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